Gedanken an den Tod sind unangenehm. Vorkehrungen zu treffen für die letzte Ruhe, ist deshalb nicht jedermanns Sache. Tun sollte man es dennoch. Denn in Deutschland ist vieles rund um Bestattung und Friedhof reglementiert. Opas Urne im Kleiderschrank oder lieber das Grab mit dem Lieblingstier teilen? Mancher hätte dies gerne, nicht alles ist gestattet. Nicht alles, was mancher für sich und seine Angehörigen wünscht, lässt sich realisieren.
Sarg oder Urne zu Hause - ist das erlaubt?
Grundsätzlich gelten in Deutschland Beisetzungspflicht und Friedhofszwang. Die Regeln stammen noch aus dem Preußischen Landrecht von Anfang des 19. Jahrhunderts. Später wurden sie in die Friedhofs- und Bestattungsgesetze der 16 Bundesländer übernommen. Kommunale Friedhofssatzungen regeln Details.
Die Vorgaben besagen, dass Särge und Urnen auf gewidmeten Friedhofsflächen beizusetzen sind. Das Aufbewahren von Urnen in der Wohnung ist deshalb in der Regel genauso verboten wie Bestattungen im eigenen Garten.
Das hat zum einen hygienische Gründe, aber auch ganz praktische: Was passiert mit Opas im Garten verbuddelter Urne, wenn das Grundstück verkauft wird? Und: Wer bekommt denn die Urne? Diesem Streitpotenzial beugt der Friedhofzwang vor.
Es gibt Ausnahmen: Bremen etwa erlaubt auf Antrag das Verstreuen von Asche auf dem eigenen Grundstück. Ausnahmen gelten auch für Seebestattungen. Und Waldbestattungen sind nur in Forsten erlaubt, die entsprechend gewidmet als öffentlicher Friedhof dienen.
Darf jemand vom Zugang zum Grab ausgeschlossen werden?
Nein, die Grabstelle soll für alle Trauernden zugänglich sein. „Das gewährleistet der Friedhof als öffentlich zugänglicher Ort", sagt Ulrich Stelkens. Er ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer und organisiert jedes Jahr eine Fachtagung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht.
Der Friedhof soll verhindern, dass einzelne Hinterbliebene alleine bestimmen, wer Abschied nehmen darf oder nicht. Anlässe für dieses Phänomen der Trauermonopolisierung gibt es reichlich. Klassiker sind Geschwister, die über dem Grab der Eltern alte Rechnungen begleichen oder die Konstellation Ehepartner und Geliebte.
Ist es erlaubt, die Asche Gestorbener in ein Schmuckstück zu packen?
Wer Überreste seiner Liebsten als Medaillon, Diamantring oder Handschmeichler bei sich tragen will, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. „Nach Landesbestattungsrecht muss die Asche vollständig in die Urne abgefüllt werden", sagt Stelkens. Das sieht auch der Bundesgerichtshof (BGH) so (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 5 STR 71/15).
Was tatsächlich unter vollständig zu verstehen ist, sei aber unklar. Eine bewusste Entnahme zur Anfertigung von Erinnerungsstücken halte die Verwaltungspraxis in wohl allen Bundesländern für rechtswidrig. Zumindest sollte schon zu Lebzeiten geklärt sein, ob eine anfassbare Erinnerung gewollt ist.
Die Asche von Tieren darf zu Schmuckstücken verarbeitet werden. „Tiere werden als Sache behandelt", begründet Gerold Eppler vom Museum für Sepulkralkultur in Kassel den Unterschied.
Wer bestimmt über die Bestattung?
Das kann jeder zu Lebzeiten tun. Will oder kann jemand nichts regeln, übernehmen meistens Angehörige die sogenannte Totenfürsorge. Diese Aufgabe kann ihnen auch ausdrücklich übertragen werden. Sie entscheiden über Ort und Art der Beisetzung und die Grabgestaltung. Der BGH gesteht ihnen auch das Recht zu, missliebigen Grabschmuck missliebiger Verwandter und Freunde einfach zu entfernen.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau die in einer Baumgrabstätte gelegene Ruhestätte ihres Onkels mit allerlei Plastikgegenständen verziert. Das widersprach der Friedhofsordnung. Dem BGH zufolge durfte die klagende Tante die Sachen wegnehmen und die Nichte nichts mehr hinlegen (Urteil vom 26. Februar 2019, Az. VI ZR 272/18).
Wie soll das sprichwörtliche letzte Hemd aussehen?
Viele Menschen tragen nach Epplers Erfahrung Alltagskleidung oder Sachen, die eine besondere Bedeutung für sie haben. Bei der Auswahl gibt es fast keine Grenzen: Sportkleidung ist ebenso möglich wie elegante Abendgarderobe.
Friedhofsordnungen fordern allerdings, dass die Kleidung verrottet. Deshalb sind zum Beispiel Funktionsjacken aus Kunststoffmaterial oder Lackklamotten wenig geeignet. „Sie vergammeln nicht", sagt Eppler. Gleiches gelte für Grabbeigaben wie Handys und Schmuck.
Das Verrottungsgebot ergibt sich aus der Friedhofspraxis, Grabstellen für 15 bis 25 Jahre zu vergeben und anschließend neu zu belegen. Da sollen möglichst wenige Überreste bleiben. Für muslimische und jüdische Gräber besteht ein ewiges Ruherecht; ihre Gräber werden nicht wieder genutzt.
Ziehen Gräber mit um?
Die meisten Landesgesetze erlauben eine Umbettung nur unter engen Bedingungen. „Die letzte Ruhe ist da, wo die Verstorbenen liegen", umreißt Stelkens den Grundsatz.
Daraus folgert er, dass möglichst weder Särge umgebettet noch Urnen von einem Ort zum anderen wandern sollen. Auch dann nicht, wenn die Familie umzieht und die Grabpflege dadurch schwierig wird.
Hund, Katze, Mensch oder im Ballon zur letzten Ruhe?
Bei manchen Menschen hält die Tierliebe bis ins Grab: Sie können sich zusammen mit ihrem Haustier bestatten lassen. In einigen deutschen Städten gibt es dafür spezielle Mensch-Tier-Friedhöfe. Dort finden Frauchen, Herrchen und ihr Liebling eine gemeinsame Ruhestätte, wie Eppler erläutert. In den Niederlanden ist es möglich, die Asche Verstorbener mit einem Ballon oder Feuerwerkskörpern gen Himmel zu schicken. In Deutschland sind solche kreativen Bestattungsformen nicht erlaubt.